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Veranstaltung
Das Recht, sich unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen öffentlich zu versammeln, steht unter dem Schutz des Art. 8 GG. Versammlungen unter freiem Himmel sind 48 Stunden vorher der Polizei anzuzeigen, damit diese die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Versammlungsteilnehmer, aber auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. der Verkehrsteilnehmer) treffen kann. Der Veranstalter muss klar erkennbar sein.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
- (Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde)
- (Werbesatzung der Gemeinde)
- (Sondernutzungssatzung der Gemeinde)
formloser Antrag mit folgende Angaben:
Ansprechpartner (eine verantwortliche Person mit Anschrift, Telefon)
Art der Veranstaltung
Tag und Ort der Veranstaltung
Voraussichtliche Dauer der Veranstaltung
Datum der Antragstellung, Unterschrift
Anmeldung 48 Stunden vorher
Haus I / Erdgeschoss
Steinweg 6
Haus I / Erdgeschoss
Steinweg 6