Hinweise zum neuen Bundesmeldegesetz

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 01.November 2015 in Kraft getreten ist, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Die Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde behält das neue Melderecht bei. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Abmeldung der Wohnung ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z.B. beim Verzug ins Ausland. In diesem Fall kann nun die Auslandsanschrift bei der Meldebehörde hinterlegt werden, um für künftige Wahlen erreichbar zu sein.

Einführung der Beteiligung des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung (§§ 19, 23 BMG)

Alle Wohnungsgeber sind ab dem 01.November 2015 durch das Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch bei Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

* Name und Anschrift des Vermieters

* Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist

* Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auzugsdatum

* die Anschrift der Wohnung

* die Namen der meldepflichtigen Personen

Wohnungsgeber sind insbesondere Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er Wohnungsgeber, für Unternehmen ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

Die teilweise bisher geübte Praxis der Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung wird auf der Homepage des Amtes Plessa zur Verfügung gestellt. Diese befindet sich in der Anlage dieser Meldung.

 

Änderungen beider Veröffentlichung und Gratulation der Altersjubilare

Nach § 50 Abs.2 Satz 5 BMG dürfen ab 01.11.2015 nur noch Al­ tersjubiläen ab dem 70.Geburtstag,jeder fünfte weitere und ab dem 100. Geburtstag jeder  folgende  Geburtstag veröffentlicht werden. Des Weiteren dürfen die Meldebehörden nach der Definition der Altersjubiläen des § 14 Abs. 1 der künftigen Verordnung über regelmäßige Datenübermittelungen der

Meld­ebehörden Daten für die Ehrung von Altersjubiläen zur Voll­endung lediglich des 70.,75.,80.,85., 90. und jedes weiteren

Lebensjahres übermitteln. Die Übermittlung von Daten für die Ehrung von Altersjubilaren vor Vollendung der genannten Alters-­ grenzen oder zu anderen Terminen oder Anlässen ist unzulässig.

 

Abmeldung der Nebenwohnung

Die Abmeldung der Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Haupt­ wohnung zuständig ist, eine Abmeldung am Nebenwohnsitz ist nicht mehr erforderlich. Auskunft aus dem Melderegister im Rahmen einer einfachen Meldeauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt. Wird die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine weitere Neuheit stellt der "vorausgefüllte Meldeschein" dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmel­ dung in einer Meldebehörde. Die bisher zuständige Meldebehör­ de stellte die Anmeldedaten im automatisierten Verfahren bereit. Damit wird eine erneute Datenerfassung im Falle eines Umzugs unnötig. Dies bedeutet eine erhebliche Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und eine Entlastung beim Bürger, welcher den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen muss.

Für  folgende Lebenslagen sieht  das  Bundesmeldegesetz

künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen wei­tere Ausnahmen von Meldepflicht vor.

* Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

* Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten

* so lange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei er Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürf­tiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnliches leben, gibt es die Möglichkeit zur Eintragung eines Sperrvermerks im Melderegister um die Weitergabe ihrer Meldedaten an Private zu unterbinden, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.