Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

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Diese Verordnung tritt am 22.03.2021 in Kraft.

 

Im Download-Bereich finden Sie weitere Informationen.

 

 

 

 

 

Für Kindertagesstätten und die Kindertagespflege ergeben sich grundsätzlich keine Veränderungen:

 

- Krippen und Kindergärten sind geöffnet;

- die Horte bleiben geschlossen, wobei Kinder, die am Präsenzunterricht teilnehmen, an Tagen mit Präsenzunterricht im Hort betreut werden dürfen (§ 18 Abs. 4);

- Kindertagespflegestellen sind im vorschulischen Bereich geöffnet; für Grundschulkinder gelten die Regelungen zum Hort.

 

Darüber hinaus ist weiter eine Notbetreuung für Hortkinder gemäß § 18 Abs. 5 und 6 unter bestimmten Bedingungen und auf Antrag möglich.

 

Der Appell an die Eltern, ihre Kinder nicht in die Krippe oder in den Kindergarten zu bringen, gilt fort. Die Förderung der Freistellung von den Elternbeiträgen für Kinder, die nicht oder nicht vollständig an der Kindertagesbetreuung teilnehmen, wird fortgesetzt. Falls der bisher bis zum 28. März 2021 geltende Appell über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weitergeführt werden soll, werden wir Sie gesondert informieren.

 

Durch die Änderungen in § 26 gilt künftig, dass die Entscheidung der Landkreise und kreisfreien Städte über eine Schließung oder Einschränkung des Betriebs von Krippen und Kindergärten (Horte sind bereits geschlossen: s.o.) nicht mehr vom Erreichen einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz abhängig ist. Bitte beachten Sie insoweit die in Ihrem jeweiligen regionalen Bereich erfolgten Veröffentlichungen der Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

 

Falls eine Schließung oder eine Einschränkung der Kindertagesbetreuung im vorschuligen Bereich gemäß § 26 Abs. 1 erfolgt, können die Regelungen zur Notbetreuung nach § 18 Abs. 5 und 6 (Regelungen zum Notbetrieb im Hort-Bereich) entsprechend angewandt werden. Zwar wurde § 26 Abs. 2 Nr. 12 gestrichen; dies ist aber nicht in der Weise auszulegen, dass bei einer Schließung oder einer Einschränkung der vorschulischen Kindertagesbetreuung keine Notbetreuung stattfinden soll bzw. darf. 

 

Für den Sport - inklusive Jugendsport - auf Sportanlagen wurde beschlossen, dass sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegt, abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 nur noch Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts zugelassen ist. Diese Beschränkung tritt automatisch ein, d.h. es bedarf keiner Entscheidung des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt.

 

Die Jugendarbeit ist im Übrigen gemäß § 16 weiterhin bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zugelassen.

 

Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Hilfen zur Erziehung und Wohnheime sowie Schulinternate ergeben sich keine Änderungen.

 

Dies gilt auch für die Weiterbildungsträger.

 

Ergänzende Informationen werden alsbald auf den Internetseiten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg - auch in Form von FAQs - veröffentlicht.