Verbrennen im Freien

Amt Plessa

Fachbereich III

Bürgerservice und Verwaltungssteuerung

 

Verbrennen im Freien

Werte Bürgerinnen und Bürger,

leider können in diesem Jahr, auf Grund der Eindämmungsverordnung zur Corona-Lage, keine Osterfeuer durchgeführt werden. Dies versetzt natürlich viele Grundstücksbesitzer in die Schwierigkeit, dass sie nicht wissen, wo und wie sie ihr Reisig ordnungsgemäß entsorgen können.

An dieser Stelle sei nochmal auf die derzeit geltenden Regelungen aus dem § 7 des Landesimmissionsschutzgesetz (LimSchG) verwiesen.

 

Demnach sind auch ohne Genehmigung Feuer erlaubt, welche die folgenden Vorgaben erfüllen:

  1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben,
  2. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt,
  3. Der Brennstoff ist lufttrocken,
  4. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die Maße: Durchmesser 1m, Höhe 1m,
  5. Das Feuer wird bis zum Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann,
  6. Es wird ein ausreichender Abstand zur Feuerstelle zum nächstgelegenen für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten,
  7. Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten.

 

Weiterhin herrscht oftmals die Auffassung, dass Abfälle aus dem Garten verbrannt werden dürfen.

Die Gesetzgebung des Landes Brandenburg verbietet jedoch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten (§ 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung). Das bedeutet, dass das private Verbrennen von Gartenabfällen ausnahmslos verboten ist. Zu Gartenabfällen zählen Rasenschnitt, Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt. Diese dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden.

Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ä. besteht ein generelles Brenn- und Kompostierverbot.

Im Wald sind Feuer verboten. Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 3 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg.

Bei allen Tätigkeiten sind Belästigungen der Nachbarschaft zu vermeiden. Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen.

Jeder kann einen kleinen Teil dazu beitragen, dass Mensch und Umwelt geschont werden, indem sich an die genannten Regeln gehalten wird und gegenseitige Rücksichtnahme gelebt wird.

Heller

Leiterin Fachbereich III

 

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